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RG, 07.11.1919 - II 566/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann Begünstigung dadurch begangen werden, daß der Täter seine Kenntnis von dem Aufbewahrungsort einer von anderen mittels eines Verbrechens oder Vergehens erlangten Sache dem zuständigen Polizeibeamten gegenüber ableugnet?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 54, 41
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 22.01.1957 - VI ZR 334/55
Rechtsmittel
Wer als Auskunftsperson der Polizei keine falsche Auskunft gibt, sondern nur jegliche Auskunft verweigert, begeht keine Begünstigung (RGSt 54, 41), ebensowenig derjenige, der ohne Täuschung der Polizei den ihm bekannten Aufenthalt eines Täters nicht angibt (RGSt 9, 433), oder derjenige, der nur eine Strafanzeige, zu deren Erstattung er nicht verpflichtet ist, unterläßt (OGHSt 2, 99, 101). - AGH Nordrhein-Westfalen, 19.02.2021 - 1 AGH 33/20
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen …
(DR-II 566/19), Staatsanwaltschaft Duisburg:. - LG Nürnberg-Fürth, 23.04.1958 - 1171 Ks 10/57
Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Zivilisten (wegen Entwaffnung von 4 …
Dass das Abstreiten des Wissens im Ermittlungsverfahren eine Begünstigung darstellen kann, ergibt sich aus RGSt. 54, 41.